Belehrung nach Infektionsschutzgesetz

Die gesetzlich vorgeschriebene Belehrung nach § 43 IfSG – unkompliziert und kurzfristig bei uns in der Praxis.

Wer im Lebensmittelgewerbe arbeitet, muss nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) entsprechend der Tätigkeit in Fragen der Lebensmittelhygiene geschult werden. So soll ein Fehlverhalten im Hygienebereich vermieden werden. Gerne bieten wir Ihnen diese Belehrung an.

Ganzheitlicher Blick

Wer im Lebensmittelgewerbe arbeitet, muss nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) entsprechend der Tätigkeit in Fragen der Lebensmittelhygiene geschult werden. So soll ein Fehlverhalten im Hygienebereich vermieden werden. Gerne bieten wir Ihnen diese Belehrung an.

Für Arbeitgeber und Beschäftigte

Die Belehrung ist Voraussetzung für die Aufnahme einer Tätigkeit mit Lebensmitteln – etwa in Gastronomie, Küche, Verkauf oder Gemeinschaftsverpflegung.

IM ÜBERBLICK

Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz

Für Tätigkeiten im Lebensmittelgewerbe

Schulung in Fragen der Lebensmittelhygiene

Bescheinigung direkt im Anschluss

SO LÄUFT ES AB

Ihr Weg in

4 Schritten

  1. Termin vereinbaren

    Termin vereinbaren

    Kurzfristige Termine sind in der Regel möglich – telefonisch oder per E-Mail.

  2. Belehrung

    Belehrung

    Sie werden verständlich über die relevanten Hygienevorschriften informiert.

  3. Rückfragen

    Rückfragen

    Offene Fragen zu Ihrer konkreten Tätigkeit klären wir direkt im Gespräch.

  4. Bescheinigung

    Bescheinigung

    Sie erhalten Ihre Bescheinigung direkt im Anschluss zum Vorlegen beim Arbeitgeber.

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Weitere Leistungen

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Paracelsusstrasse 1, 93051 Regensburg

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E-Mail

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Für unsere Patientinnen und Patienten stehen Parkplätze direkt in der Tiefgarage des Gesundheitsforums zur Verfügung. Sie parken während ihres Arztbesuches für 1,5 Stunden kostenlos.

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