Belehrung nach Infektionsschutzgesetz
Die gesetzlich vorgeschriebene Belehrung nach § 43 IfSG – unkompliziert und kurzfristig bei uns in der Praxis.
Wer im Lebensmittelgewerbe arbeitet, muss nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) entsprechend der Tätigkeit in Fragen der Lebensmittelhygiene geschult werden. So soll ein Fehlverhalten im Hygienebereich vermieden werden. Gerne bieten wir Ihnen diese Belehrung an.
Ganzheitlicher Blick
Wer im Lebensmittelgewerbe arbeitet, muss nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) entsprechend der Tätigkeit in Fragen der Lebensmittelhygiene geschult werden. So soll ein Fehlverhalten im Hygienebereich vermieden werden. Gerne bieten wir Ihnen diese Belehrung an.
Für Arbeitgeber und Beschäftigte
Die Belehrung ist Voraussetzung für die Aufnahme einer Tätigkeit mit Lebensmitteln – etwa in Gastronomie, Küche, Verkauf oder Gemeinschaftsverpflegung.
IM ÜBERBLICK
Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz
Für Tätigkeiten im Lebensmittelgewerbe
Schulung in Fragen der Lebensmittelhygiene
Bescheinigung direkt im Anschluss
Ihr Weg in
4 Schritten

Termin vereinbaren
Kurzfristige Termine sind in der Regel möglich – telefonisch oder per E-Mail.

Belehrung
Sie werden verständlich über die relevanten Hygienevorschriften informiert.

Rückfragen
Offene Fragen zu Ihrer konkreten Tätigkeit klären wir direkt im Gespräch.

Bescheinigung
Sie erhalten Ihre Bescheinigung direkt im Anschluss zum Vorlegen beim Arbeitgeber.
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